Notar

Notare sind unparteiische Berater in komplizierten Rechtsangelegenheiten. Ein Notar ist sachkundig, unabhängig und neutral. Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist daher ein Tätigwerden des Notars (genauer: die Beurkundung des Rechtsgeschäfts durch einen Notar) gesetzlich vorgeschrieben.

Über alle Angelegenheiten, die dem Notar im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt werden, hat er, ebenfalls wie der Rechtsanwalt Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren und diese Verschwiegenheit auch den bei ihm beschäftigten Personen zur Pflicht zu machen. Mit dem Notar kann man also auch Vertrauliches in völliger Offenheit besprechen. Seiner öffentlichen Aufgabe und Funktion für das Gemeinwesen entsprechend darf der Notar seine Amtstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern; er hat also jedem Rechtsuchenden mit seiner Urkundstätigkeit zur Verfügung zu stehen.

Notare fungieren als Mittler zwischen den Interessen der Parteien. Notare sind - anders als Rechtsanwälte - nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängige und unparteiische Betreuer aller Beteiligten. Sie bieten Rat und Mitwirkung im Sinne einer Dienstleistung an. Den Beteiligten steht es frei, ob sie den Rat annehmen oder nicht.

Unsere Notartätigkeiten umfassen u.a.:

Immobilien
(Kauf, Schenkung, Nießbrauch, Bestellung von Hypotheken und Grundschulden etc.)

Unternehmen
(Gründung oder Umgestaltung einer Gesellschaft, Begleitung bei der Nachfolgeregelung, Handelsregisteranmeldung etc.)

Ehe, Partnerschaft und Familie
(Ehevertrag, Trennungs- und Scheidungsvereinbarungenund Lebenspartnervertrag, Adoption)

Vorsorgevollmacht
(Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung)

Erbe und Schenkung
(Testament und Erbvertrag, Erbscheinsantrag, Nachlassverteilung, vorweggenommene Erbfolge, Schenkungsvertrag etc.)

Streitvermeidung, Schlichtung, Mediation
(Scheidungsvereinbarung, Nachlassauseinandersetzung, vollstreckbare Urkunden, Schlichtungs- und Schiedstätigkeit etc.)

Aufgaben

Notare leisten einen wichtigen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Gemeinwesens. Ein Notar ist sachkundig, unabhängig und neutral. Seine Urkunden beweisen auch noch nach Jahrzehnten unwiderlegbar die getroffenen Vereinbarungen. Auch die für die staatlichen Register (Handelsregister, Grundbuchregister und Vereinsregister) zuständigen Stellen verlassen sich bei ihren Eintragungen auf die Richtigkeit notarieller Urkunden. Neben ihrem hohen Beweiswert kommt notariellen Urkunden aber auch eine Warnfunktion zu: Vor bedeutenden Entscheidungen wie zum Beispiel einem Hauskauf soll der Bürger durch besondere Formvorschriften vor den Folgen übereilten Handelns geschützt werden. Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist daher ein Tätigwerden des Notars (genauer: die Beurkundung des Rechtsgeschäfts durch einen Notar) gesetzlich vorgeschrieben.

Über alle Angelegenheiten, die dem Notar im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt werden, hat er Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren und diese Verschwiegenheit auch den bei ihm beschäftigten Personen zur Pflicht zu machen. Mit dem Notar kann man also auch Vertrauliches in völliger Offenheit besprechen. Seiner öffentlichen Aufgabe und Funktion für das Gemeinwesen entsprechend darf der Notar seine Amtstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern; er hat also jedem Rechtsuchenden mit seiner Urkundstätigkeit zur Verfügung zu stehen.

Jeder Notar hat einen Eid auf gewissenhafte Amtsführung abzulegen. Regelmäßig überprüft der zuständige Landgerichtspräsident die Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften bis hin zur korrekten Abrechnung der Kosten und Gebühren mit den Mandanten.

Sie wollen mehr wissen? Dann lesen Sie hier weiter:
» Bundesnotarkammer (BNotK)
» Westfälische Notarkammer

Tätigkeiten

Aufgaben und Tätigkeiten eines Notars haben viele Seiten: Einerseits repräsentiert er den Staat. Er ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger und damit Organ der Rechtspflege. Den Klienten und ihren Vertragspartnern steht der Notar als unparteiischer Berater in komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung.

Wird der Notar von den Beteiligten aufgesucht, so wird er zunächst den Sachverhalt erforschen und dabei auf das Genaueste die Interessen und Ziele der Vertragsparteien ermitteln. Doch nicht alles, was die Beteiligten wünschen, können sie, und nicht alles, was sie wollen, dürfen sie. Willenserforschung ist die Aufgabe des Notars, die Beteiligten zu dem Ergebnis zu führen, das ihrem wahren Willen irrtumsfrei, zweifelsfrei und rechtlich einwandfrei entspricht. Auf der so ermittelten Grundlage wird der Notar auf eine Einigung der Parteien im Sinne eines freiwilligen Interessenausgleichs hinwirken. Lässt sich eine solche Einigung nicht erzielen, findet die Tätigkeit des Notars ihr Ende. Wird hingegen eine Einigung erzielt, so schlägt sich das Ergebnis in der Regel in einem Vertrag nieder. Notare beraten und belehren die Parteien sodann über den (möglichen) Vertragsinhalt und stellen dabei sicher, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Notare tragen hiermit wesentlich zur Sicherstellung eines wirksamen Verbraucherschutzes bei.

Notare fungieren als Mittler zwischen den Interessen der Parteien. Notare sind - anders als Rechtsanwälte - nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängige und unparteiische Betreuer aller Beteiligten. Sie bieten Rat und Mitwirkung im Sinne einer Dienstleistung an. Den Beteiligten steht es frei, ob sie den Rat annehmen oder nicht.

Um auch nur Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu vermeiden, darf ein Notar in einer Angelegenheit, in der er bereits außerhalb seiner Amtsfunktion tätig war, nicht mehr als Notar tätig werden. So darf ein Anwaltsnotar keine Beurkundung in einer Angelegenheit vornehmen, in der er (oder ein Sozius von ihm) bereits als Rechtsanwalt tätig war. Aber auch umgekehrt darf der Anwaltsnotar nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt auftreten, wenn er in derselben Angelegenheit bereits als Notar tätig war.

Sie wollen mehr wissen? Dann lesen Sie hier weiter:
» Bundesnotarordnung (BNotO)
» Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten (Download dort)
Pflichten der Mitglieder der Westfälischen Notarkammer (Download dort)

Urkunden

Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist ein Tätigwerden des Notars (genauer: die Beurkundung des Rechtsgeschäfts durch einen Notar) gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist immer dort der Fall, wo der Gesetzgeber die Mithilfe des Notars wegen der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligten für geboten hält. Erforderlich oder zumindest dringend anzuraten ist die Mitwirkung des Notars insbesondere in folgenden Bereichen:

Die Notare sind in erster Linie zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Ehe-, Erb- und Immobilienverträge sind von den Notaren zu beurkunden. Notare beurkunden Versammlungsbeschlüsse, nehmen Verlosungen und Auslosungen vor und erstellen Vermögensverzeichnisse. Sie können aber auch freiwillige Versteigerungen durchführen und Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen vornehmen. Daneben können Notare in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beraten und vertreten, als Schiedsrichter tätig sein, Eide abnehmen, Bescheinigungen ausstellen und Wertpapiere sowie Kostbarkeiten verwahren.

Sie wollen mehr wissen? Dann lesen Sie hier weiter:
» Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten (Download dort)
Pflichten der Mitglieder der Westfälischen Notarkammer (Download dort)
» Bundesnotarordnung (BNotO)
» Dienstordnung für Notare (DONot)

Kosten

Grundlage der Amtstätigkeit aller Notare (auch der Anwaltsnotare) ist neben der Bundesnotarordnung, dem Beurkundungsgesetz und der Dienstordnung für Notare und das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Diese ist für alle Notare bindend, sodass dieselbe notarielle Dienstleistung überall in Deutschland denselben Preis hat.

Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem speziellen Arbeitsaufwand des Notars. Für jedes Geschäft sieht die bundesweit einheitliche Kostenordnung einen bestimmten Gebührensatz vor. Dazu ein paar Beispiele: Durch die Beurkundung eines Testaments entstehen bei einem Vermögen von 50.000 Euro Notarkosten von etwa 160 Euro, die Notarkosten beim Kauf einer Eigentumswohnung für 100.000 Euro belaufen sich auf etwa 650 Euro und bei Gründung einer GmbH mit 25.000 € Stammkapital kostet die Dienstleistung einschließlich der Anmeldung zum Handelsregister etwa 470 €. Hinzu kommen gegebenenfalls Gebühren der Gerichte oder Register. Die aktuellen Sätze können ggf. von diesen beispielhaften Angaben abweichen.

Bei Abschluss eines Vertrags müssen sich die Beteiligten darüber einigen, wer die Notarkosten und Steuern zu tragen hat. Sollte dieser aber nicht zahlen wollen oder können, dann muss allen Beteiligten klar sein, dass der Notar die gesamten Gebühren von jedem Vertragsteil erheben kann, in der Summe allerdings nur einmal.

In jedem Einzelfall ist der Notar bei der Berechnung der Notarkosten strikt und ausschließlich an die Vorschriften des notariellen Berufsrechts gebunden. Sollten im Rahmen einer notariellen Kostenrechnung Unklarheiten oder Differenzen auftreten, so steht dem Kostenschuldner die Kostenbeschwerde beim Landgericht zu.

Sie wollen mehr wissen? Dann lesen Sie hier weiter:
» Rechtsquellen des notariellen Berufsrechts