Rechtsanwalt
Rechtsanwälte haben die Aufgabe und das Ziel, ihre Auftraggeber (Mandanten) mit den rechtsstaatlichen Mitteln zu ihrem persönlichen Recht im Streitfall zu verhelfen. Dazu gehört neben den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland inzwischen auch das internationale Recht. Zu diesem Zweck können sie jedermann beraten und vertreten, wenn sie nicht zuvor in derselben Angelegenheit für die Gegenseite in irgend einer Form tätig waren oder andere Vertretungsverbote - z.B. eine zur Neutralität verpflichtende vorherige Tätigkeit als Notar - bestehen.
Bei uns wird im Rahmen der Rechtsberatung jeder Mandant über die generelle Rechtslage, seine Erfolgsaussichten, die Möglichkeiten einer Beweissicherung und die anfallenden Kosten sowie das Kostenrisiko informiert. Jedermann, ob privat, freiberuflich oder gewerblich tätig, kann sich in jedem Verfahren vor Behörden oder Gerichten (außer in Zivilsachen beim Bundesgerichtshof) durch uns vertreten lassen.
In einem Strafprozess oder einem Bußgeldverfahren werden wir als Verteidiger für Sie tätig. Im Zivilprozess besteht bei den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof die Verpflichtung, sich vor Gericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Ausnahmsweise gilt dieser Anwaltszwang auch vor den Amtsgerichten als Familiengerichten in Ehesachen und bestimmten Familienstreitsachen.
Das zum 1. Juli 2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz löste das bis dahin geltende Rechtsberatungsgesetz ab. Die außergerichtliche Rechtsberatung ist nunmehr zwar in größerem Umfang für Nicht-Anwälte geöffnet worden, für fundierte und abgesicherte Aussagen sollte aber jeder Rechtssuchende zu seiner eigenen Sicherheit einen Fachmann beauftragen. Für den Kernbereich rechtlicher Dienstleistungen, d.h. vor allem die Vertretung vor Gericht, gilt das Anwaltsmonopol im Wesentlichen ohnehin weiter.
Zulassungen
Rechtsanwalt Reinhard Kerkhoff ist beim Amtsgericht Halle / Westfalen, dem Landgericht Bielefeld und dem Oberlandesgericht Hamm durch Eintragung in die jeweils dort geführten Anwaltslisten zugelassen. Diese Zulassungen berechtigen ihn, Mandanten in allen Rechtsgebieten vor allen Gerichten in Deutschland – mit Ausnahme von Zivilverfahren vor dem Bundesgerichtshof – zu vertreten.
Sie wollen mehr wissen? Dann lesen Sie hier weiter:
» Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
» Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Schwerpunkte
Als voll ausgebildeter und langjährig tätiger Rechtsanwalt vertrete ich meine Mandanten in allen juristischen Angelegenheiten und allen Rechtsgebieten.
Über die Jahre hinweg und auch durch fachanwaltliche Fortbildungen haben sich darüber hinaus folgende Schwerpunkte unserer Arbeit herausgebildet:
Arbeitsrecht
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Erbrecht
Verkehrsrecht
Weil wir viele kleine, mittlere und große Unternehmen zu unseren Klienten zählen, sehen wir uns darüber hinaus besonders qualifiziert in allen angrenzenden Rechtsbereichen wie zum Beispiel dem Vertragsrecht. Ferner bieten wir einen Inkasso-Service zur Realisierung offener Forderungen an.

Veröffentlichungen
Rechtsanwalt und Notar Reinhard Kerkhoff ist als Autor in den heimischen Medien gefragt. Zu den juristischen Schwerpunkten und zu anderen aktuellen Themen veröffentlicht er regelmäßig Fachbeiträge. Hinweis hierzu: Bitte beachten Sie, dass eine allgemeine Information, wie sie die Beiträge in den heimischen Medien darstellen, eine fallspezifische Rechtsberatung nicht ersetzen können!
Kosten
Grundlage der Amtstätigkeit aller Notare (auch der Anwaltsnotare) ist neben der Bundesnotarordnung, dem Beurkundungsgesetz und der Dienstordnung für Notare auch eine Kostenordnung. Diese ist für alle Notare bindend, sodass dieselbe notarielle Dienstleistung überall in Deutschland denselben Preis hat. Die aktuelle Kostenordnung finden Sie hier.
Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem speziellen Arbeitsaufwand des Notars. Für jedes Geschäft sieht die bundesweit einheitliche Kostenordnung einen bestimmten Gebührensatz vor. Dazu ein paar Beispiele: Durch die Beurkundung eines Testaments entstehen bei einem Vermögen von 50.000 Euro Notarkosten von etwa 160 Euro, die Notarkosten beim Kauf einer Eigentumswohnung für 100.000 Euro belaufen sich auf etwa 650 Euro und bei Gründung einer GmbH mit 25.000 € Stammkapital kostet die Dienstleistung einschließlich der Anmeldung zum Handelsregister etwa 470 €.
Hinzu kommen gegebenenfalls Gebühren der Gerichte oder Register. Bei Abschluss eines Vertrags müssen sich die Beteiligten darüber einigen, wer die Notarkosten und Steuern zu tragen hat. Sollte dieser aber nicht zahlen wollen oder können, dann muss allen Beteiligten klar sein, dass der Notar die gesamten Gebühren von jedem Vertragsteil erheben kann, in der Summe allerdings nur einmal.
In jedem Einzelfall ist der Notar bei der Berechnung der Notarkosten strikt und ausschließlich an die Vorschriften der Kostenordnung gebunden. Sollten im Rahmen einer notariellen Kostenrechnung Unklarheiten oder Differenzen auftreten, so steht dem Kostenschuldner die Kostenbeschwerde beim Landgericht zu.
Sie wollen mehr wissen? Dann lesen Sie hier weiter:
» Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)